Mitwirken
Etwas bewegen – Werden Sie Mitglied!
Wenn auch Sie etwas bewegen, verändern und mitreden wollen – dann brauchen wir Ihre Unterstützung!
Unterstützen sie uns!
Es geht uns darum, die gemeinsamen Ziele der kleinen und mittleren Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen zu unterstützen, vom*von der Einzelkämpfer*in bis zur mittelgroßen Kanzleien. In Zeiten, in denen sich große Kanzleien teilweise wieder in mehrere kleine Kanzleien aufspalten, sind klar die Vorteile der kleinen und mittelständischen Kanzleien sichtbar:
- Große Kundennähe
- Große Flexibilität
- Preisvorteile, da weniger overhead-Kosten, wie ein Marketing-Team, teure Werbung oder viele Sekretariatsmitarbeitende, anfallen.
Unser Ziel ist eine größere Kooperation unter den Kanzleien, die nicht zu den zehn größten WT-Kanzleien zählen.
Der Aufnahmeantrag der AWT ist nicht nur ein Aufnahmeantrag in eine Fraktion – sie gibt uns allen die Möglichkeit, gemeinsam für unsere Rechte und Interessen zu kämpfen. Werden Sie heute Mitglied der AWT und helfen Sie mit, unsere Interessen zu vertreten – denn nur gemeinsam sind wir stark!
Mitglied werden
Wenn Sie dieses Formular an uns schicken und Angaben zu Ihrer Adresse gemacht haben, erhalten Sie umgehend Informationen und Unterlagen zugesandt. Nach Ihrem Eintritt werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Der AWT-Mitgliedsbeitrag beträgt € 100 pro Jahr bzw. € 50 bei Beginn der Mitgliedschaft im 2. Halbjahr.
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STATUTEN DES VEREINS
AWT – AUTONOME WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER
Verein zur Förderung der Interessen der Wirtschaftstreuhandberufe
1040 Wien, Floragasse 73§ 1
NameDer Verein trägt den Namen
AWT – Autonome Wirtschaftstreuhänder
(in der Folge kurz „Verein“ genannt) und erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
Der Sitz des Vereins ist Wien, doch ist er berechtigt, Zweig- oder Landesstellen, diese ohne Vereinscharakter, innerhalb des gesamten österreichischen Bundesgebietes zu errichten.
§ 2
ZweckDer Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und hat zum Zweck:
1) die Förderung der Interessen der Mitglieder des beratend-bilanzierenden Berufstandes (BBB) und Personen mit gleichen Interessen bezüglich aller auf wirtschaftstreuhänderischem Gebiet liegenden Aufgaben und Zielen, besonders in fachlicher und wissenschaftlicher Beziehung, insbesondere die Aufrechterhaltung der Freizügigkeit und Autonomie dieses Berufstandes;
2) die Aufklärungstätigkeit betreffend alle auf dem Berufsgebiet des beratend-bilanzierenden Berufstandes (BBB) liegenden Aufgaben und Ziele, sowie die Unterstützung betriebswirtschaftlicher Forschungen.§ 3
MittelZur Erreichung der im § 2 genannten Zwecke wird sich der Verein der nachstehenden Mittel bedienen:
a) ideelle Mittel:Veranstaltungen, mit und ohne repräsentativem Charakter, gesellige Zusammenkünfte;
Abhaltung von Vorträgen, Symposien, Referaten, Kursen;
Veröffentlichung wissenschaftlicher, fachlicher und berufsrechtlicher Abhandlungen in Zeitschriften, in der Presse oder durch Rundschreiben;
Herausgabe eine eigenen Vereinszeitschrift;
Bildung von Arbeitskreisen.b) materielle Mittel:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und Sammlungen, Reinerträgnisse behördlich bewilligter Veranstaltungen.
§ 4
MitgliederMitglieder der Gesellschaft sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) korrespondierende Mitglieder
d) Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und Senatoren.Ordentliche Mitglieder
können werden:
a) Angehörige der Wirtschaftstreuhandberufe (§ 1 WTBG, in der jeweils gültigen Fassung) oder Wirtschaftstreuhandgesellschaften welche zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigt sind und dem beratend-bilanzierenden Berufstand (BBB) angehören, soferne sie also überwiegend in der Beratung, Bilanzierung und Buchführung tätig sind, und sich praktisch oder wissenschaftlich dem gemäß betätigen, wobei hierzu Tätigkeiten, wie Erstellung von Jahres- und Zwischenabschlüssen jeder Art, Einnahmen-Ausgaben- Rechnungen, Lohn- und Gehaltsverrechnung, Betriebsorganisation, Organisations- und Betriebsberatung, Steuerberatung, Treuhandaufgaben, die Erstellung von einschlägigen Gutachten, etc. und alle anderen Tätigkeiten, zu denen die Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß WTBG befugt sind, gehören.
Nicht zum beratend-bilanzierenden Berufstand (BBB) gehören hingegen jene Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe und Wirtschaftstreuhandgesellschaften, die überwiegend in der Wirtschaftsprüfung tätig sind oder bei oder für Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften, die überwiegend mit Wirtschaftsprüfung beschäftigt sind, tätig sind;
b) Angehörige der Wirtschaftstreuhandberufe, welche als Angestellte bei anderen Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe oder Wirtschaftstreuhandgesellschaften tätig sind, wenn sowohl sie selbst, als auch deren o.g. Arbeitgeber, dem beratend-bilanzierenden Berufstand (BBB) angehören.
Außerordentliche Mitglieder
können Berufsanwärter im Sinne der WTBG werden, die sich dem beratend-bilanzierenden
Berufstand (BBB) verbunden fühlen und deren Arbeitgeber dem beratend-bilanzierenden
Berufstand (BBB) angehören.Korrespondierende Mitglieder
können alle in Theorie oder Praxis auf wirtschaftstreuhänderischem Gebiete tätige natürlichen und juristischen Personen werden.
Ehrenmitglieder
können alle Personen werden, die sich im Interesse der Wirtschaftstreuhandberufe Verdienste erworben haben. Letztere werden durch die Generalversammlung ernannt.
Ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder können in besonderen Fällen auch zu Ehrenpräsidenten oder Senatoren ernannt werden.
§ 5
Aufnahme, Beendigung der MitgliedschaftDie Aufnahme in den Verein erfolgt durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Von der Annahme oder Ablehnung der Beitrittserklärung ist der (die) Beitrittswerber(in) unverzüglich zu verständigen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche die Interessen des Vereines schädigen, aus dem Verein auszuschließen. Die freiwillig ausgetretenen sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied gegen schriftliche Erklärung jederzeit frei.
§ 6
RechteAlle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie sind auch berechtigt, berufspolitische Vorstellungen und Ziele an die Vereinsorgane heranzutragen und aktiv an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht, soweit nicht §9 dieser Statuten etwas anderes bestimmt, steht allerdings nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
§ 7
PflichtenJedes Mitglied ist verpflichtet, eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereins, insbesondere die gesunde Fortentwicklung des BBB, nach Kräften zu fördern.
Wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag 3 (drei) Monate nach Fälligkeit im Rückstand ist, kann der Vorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages besteht jedoch weiter.
§ 8
OrganeDie Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die Arbeitskreise
c) die Generalversammlung
d) die RechnungsprüferDer Vorstand
besteht aus höchstens 9 (neun), mindestens jedoch 6 (sechs) Mitgliedern. Seine Funktionsperiode dauert ein Jahr. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt und teilen die Funktionen unter sich auf.
Der Vorstand wählt aus dem Kreise seiner Mitglieder den Präsidenten sowie dessen 1. und 2. Stellvertreter und gibt dem Präsidenten bzw. seinen Stellvertretern bei Bedarf einen rechtskundigen Sekretär, sowie je nach Bedarf weitere Personen (Schriftführer, Kassier, Sekretärin etc.) als weitere Hilfskräfte bei, die dem Präsidenten weisungsgebunden sind.
Der Präsident bzw. im Falle seiner Verhinderung sein 1. bzw. bei dessen Verhinderung sein 2. Stellvertreter führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, nach außen. Sie sind dem Vorstand weisungsgebunden.
Der Vorstand wählt außerdem aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen 1. und 2. Stellvertreter, die weder Präsident noch dessen Stellvertreter sein können. Ihnen obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen sind alle 3 (drei) Monate, bei Bedarf auch öfter, mit zumindest zweiwöchiger Frist unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung per Einschreibebriefes oder Telefax einzuberufen. Sie sind möglichst in Wien abzuhalten. Maßgebend für den Fristenlauf ist das Aufgabedatum.
Die Funktionsperiode des Präsidenten, seiner Stellvertreter und Hilfskräfte sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter dauert ein Jahr.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Vorstandssitzungen unterliegen der Schweigepflicht. Inwieweit Sitzungsinhalte durch den Präsidenten oder dessen Mitarbeiter veröffentlicht werden dürfen oder anderen Personen als Vorstandsmitgliedern die Teilnahme an den Sitzungen erlaubt ist, bestimmt der Vorstand.
Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen des Vereines, die nicht der Generalversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Bei Bedarf ist der Vorstand berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen.
Der Vorstand ist auch berechtigt, auf Zeit oder auf Dauer für die Behandlung von Spezialfragen
Arbeitskreise
einzurichten, deren Mitglieder zu bestellen und wieder abzuberufen, die höchstens 7 (sieben) ordentliche Vereinsmitglieder umfassen dürfen. Vorsitzender jedes Arbeitskreises ist ein Vorstandsmitglie d bzw. sein Stellvertreter, der ebenfalls aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder kommt. Innerhalb der Arbeitskreise erfolgt die Entscheidungsfindung autonom mit einfacher Mehrheit.
Die einschlägigen Beschlüsse der Arbeitskreise sind vom jeweiligen Leiter des Arbeitskreises bzw. seinem Stellvertreter im Vorstand zu vertreten. Der Vorstand ist an die Beschlüsse gebunden, es sei denn, mindesten ¾(drei Viertel) der in der hierüber stattfindenden Beratung anwesenden Vorstandsmitglieder verlangen eine Abänderung oder Aufhebung eines Beschlusses. Diesfalls und insoweit hat der Arbeitskreis entsprechend den Anweisungen des Vorstandes zu agieren.
Die Sitzungen von Vorstand und Arbeitskreisen sind nicht öffentlich. Die Inhalte der Arbeitskreissitzungen sind lediglich dem Vorstand bekannt zugeben. Dies kann auch per Rundschreiben (-Fax) geschehen. Darüber hinaus unterliegen die Teilnehmer an den Arbeitskreissitzungen der Schweigepflicht.
Die ordentliche Generalversammlung
ist mindestens einmal jährlich durch den Präsidenten bzw. seinen Stellvertreter einzuberufen und von ihm als Vorsitzender zu leiten. Die erste ordentliche Generalversammlung wird vom Proponentenkomitee einberufen und vom ältesten anwesenden Proponenten geleitet.
Die Einberufungen der Generalversammlung erfolgen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder Bekanntmachung in der Vereinszeitschrift oder durch Annonce in der Wiener Zeitung, jeweils spätestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung, wobei für den Beginn des Fristenlaufes im Falle der schriftlichen Einladung der Tag der Postaufgabe, in den anderen Fällen der Tag des Erscheinens gilt.
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung bedürfen der Schriftlichkeit, müssen von mindestens 5 (fünf) stimmberechtigten Vereinsmitgliedern unterzeichnet sein und müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung an der Vereinsadresse einlangen. Anträge zu Punkten der Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied in der Versammlung mündlich oder schriftlich stellen.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ (ein Viertel) der ordentlichen Mitglieder dies verlangen oder ein diesbezüglicher Vorstandsbeschluss erfolgt ist.
Das Verlangen der Mitglieder ist schriftlich an den Präsidenten zu stellen.
Der Generalversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes und die Festlegung der Anzahl seiner Mitglieder;
b) die Festlegung der vom Vorstand zu verfolgenden Ziele;
c) die Bestimmung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
d) die Bestellung der Rechnungsprüfer;
e) die Genehmigung der Rechenschaftsberichte und die Erteilung der Entlastungen;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidenten und Senatoren;
g) die Änderung der Statuten;
h) die Auflösung des Vereines, Verwendung des Vereinsvermögens und Bestellung von Liquidatoren;Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht anwesend, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit Ausnahme der Punkte g) und h), für die eine Dreiviertelmehrheit notwendig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Für jedes Geschäftsjahr sind von der Generalversammlung zwei
Rechnungsprüfer
zu bestellen, welche die Gebarung der Gesellschaft zu überprüfen und hierüber der nächsten Generalversammlung Bericht zu erstatten haben. Es sind ihnen alle erforderlichen Auskünfte für diese Überprüfung und die Einsichtnahme in alle die Finanzgebarung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
§ 9
SchiedsgerichtIn allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, entscheidet das Schiedsgericht. Dieses wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein weiteres Vereinsmitglied zum Obmanne des Schiedsgerichtes wählen.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Kommt über die Wahl des Obmannes eine Einigung nicht zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
§ 10
AuflösungÜber das vorhandene Vereinsvermögen verfügt im Falle der Auflösung die letzte Generalversammlung. Diese ist hierbei verpflichtet, das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu übertragen, deren Arbeit und Ziele jenen des Vereines am nächsten kommen. Liquidator ist, falls die Versammlung nichts anderes beschließt, der Präsident.